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Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Ipsos GmbH und Mystery Shoppern auf Basis freier Mitarbeit
Präambel
Die Ipsos GmbH ist Teil des Ipsos-Instituts, eines der weltweit führenden Marktforschungsunternehmen, und ist im Bereich Mystery Shopping ein Mitglied der MSPA (Mystery Shopping Providers Association). Wir führen im Kundenauftrag Studien und Erhebungen durch, um die Qualität bestimmter Servicedienstleistungen und Produktangebote unserer Kunden objektiv zu bewerten. Die im Rahmen der Studien und Erhebungen gewonnenen Untersuchungsergebnisse sollen unsere Kunden in die Lage versetzen, ihre Angebote und Leistungen im Interesse ihrer Kunden nachhaltig zu verbessern und zu optimieren. Für die Durchführung der Studien und Erhebungen beauftragen wir freie Mitarbeiter, die für uns auf selbständiger Basis tätig werden.

Mit der Anmeldung akzeptieren Sie (im Folgenden „Mystery Shopper“ genannt) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Erhebungs- und Befragungsleistungen, mit denen Sie als freiberuflicher Mystery Shopper von der Ipsos GmbH beauftragt werden können. Die besonderen Auftragsbedingungen werden pro Einzelauftrag gesondert bei Auftragserteilung vereinbart.
  1. Gegenstand/Leistungsumfang, Weisungsfreiheit
    Der Mystery Shopper wird für die Ipsos GmbH im Rahmen einer freien Mitarbeit für verschiedene Aufträge tätig. Art und Umfang der zu leistenden Aufgaben werden durch Einzelaufträge der Parteien konkretisiert. Dazu können unter anderem folgende Tätigkeiten gehören: Mystery Shopping, Store Checks, Call Center Checks, Promotion Checks. Die Einzelaufträge können mündlich, schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden.

    Die Parteien sind sich einig, dass die Ipsos GmbH zur Erteilung von Aufträgen nicht verpflichtet ist. Ein Mindestumfang von zu erteilenden Aufträgen wird daher mit dieser Rahmenvereinbarung nicht begründet. Die Parteien sind sich auch einig, dass der Mystery Shopper zur Übernahme der ihm erteilten Aufträge nicht verpflichtet ist. Der Mystery entscheidet daher im Einzelfall, ob und ggf. welchen Auftrag er annehmen möchte.

    Nimmt der Mystery Shopper einen Auftrag an, kommt ein Einzelauftrag zustande. In diesem Fall ist der Mystery Shopper verpflichtet, die Leistungen nach Maßgabe des konkreten Einzelauftrags zu erbringen, insbesondere gemäß der vorgegebenen Qualitätsstandards und innerhalb des vorgegebenen Zeitraums. Die konkreten Inhalte der Leistungen, die einzuhaltenden Qualitätsstandards sowie der einzuhaltende Zeitraum ergeben sich dabei aus dem jeweiligen Auftrag. Der Mystery Shopper ist der Ipsos GmbH für die effektive Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich und hat diese sorgfältig auszuführen. Der Mystery Shopper stellt die Ipsos GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese durch das Verschulden des Mystery Shoppers entstanden sind.

    Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist nicht gewollt. Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass der Mystery Shopper auf freiberuflicher Basis im Rahmen von Werkverträgen für die Ipsos GmbH tätig wird. Der Mystery Shopper ist Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung seiner Leistung nicht unterworfen und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Der Mystery Shopper ist in seiner Zeiteinteilung und in der Wahl seines Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus den Erfordernissen der konkret vereinbarten Aufgabenstellung zwingend anderes ergibt. Er ist nicht verpflichtet, regelmäßig bei der Ipsos GmbH zu erscheinen.

    Der Mystery Shopper ist verpflichtet, die Aufträge in eigener Person auszuführen.

    Der Mystery Shopper wird bei Durchführung der Einzelaufträge nicht im Namen von Ipsos GmbH auftreten, sondern in eigenem Namen.

    Der Mystery Shopper beschafft die zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlichen Betriebsmittel auf eigenen Namen und auf eigene Kosten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
  2. Vergütung
    Die Vergütung wird mit dem Inhalt des jeweiligen Einzelauftrages näher vereinbart. Der Vergütungsanspruch setzt die Abnahme der Leistung voraus und entsteht nur, wenn der Einzelauftrag nach Maßgabe des konkreten Einzelauftrags erbracht wurde, insbesondere gemäß der vorgegebenen Qualitätsstandards und innerhalb des vorgegebenen Zeitraums. Dementsprechend erfolgt keine Vergütung, wenn der Einzelauftrag nicht ordnungsgemäß, verspätet oder gar nicht durchgeführt wurde.

    Die Auszahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos auf ein vom Mystery Shopper zu benennendes Inlandskonto nach Rechnungstellung durch den Mystery Shopper. Die Rechnung muss spätestens vier Wochen nach Leistungserbringung und Abnahme erfolgen.

    Mit der vereinbarten Vergütung ist die Tätigkeit des Mystery Shopper in ihrer Gesamtheit einschließlich etwaiger Aufwendungen wie, z.B. Fahrt- und Reisekosten, Fax- und Telefongebühren, Porti, Druckkosten und Besprechungen, abgegolten, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Einzelauftrag etwas anderes ergibt.

    Die Vergütung wird erhöht um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der Mystery Shopper umsatzsteuerpflichtig ist, was er durch Ausweis seiner Umsatzsteuernummer nachzuweisen hat, und sofern er eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung ausstellt. Für den Fall, dass der Mystery Shopper nicht umsatzsteuerpflichtig war oder die Umsatzsteuerpflicht entfällt, ist der Mystery Shopper verpflichtet, der Ipsos GmbH die bezahlte Umsatzsteuer zu erstatten.

    Der Mystery Shopper wird alle ihn betreffenden steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung erfüllen. Dies bezieht sich auch auf die Abführung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer, sowie die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen, Abführung von Rentenbeiträgen und dergleichen. Erfüllt der Mystery Shopper seine Abführungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen nicht und entsteht der Ipsos GmbH dadurch ein Schaden, so ist der Mystery Shopper zum Schadensersatz verpflichtet.

    Die Ipsos GmbH ist berechtigt, vom Mystery Shopper den Nachweis der Erfüllung dieser Abführungs- und Zahlungsverpflichtungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu verlangen.
  3. Rechtseinräumung/Eigentumsübergang
    Der Mystery Shopper überträgt der Ipsos GmbH an allen Arbeitsergebnissen, die der Mystery Shopper in Erfüllung dieses Vertrages erstellt hat, sämtliche Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, um eine umfassende Verwertung für alle Zwecke sicherzustellen. Insbesondere räumt der Mystery Shopper der Ipsos GmbH die folgenden ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ein: das Erstveröffentlichungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Aufstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderechts, des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und des Rechts der Wiedergabe des Bild- oder Tonträgers, das Bearbeitungsrecht und das Recht zur Weiterübertragung von Rechten ganz oder in Teilen, einfach oder ausschließlich an Dritte. Der Ipsos GmbH steht es frei, bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse auf die Urheberbezeichnung zu verzichten. Ferner überträgt der Mystery Shopper der Ipsos GmbH das Eigentum an allen in körperlicher Form erstellten Arbeitsergebnissen im Moment ihrer Herstellung.
  4. Verschwiegenheit, Geschäftsunterlagen
    Der Mystery Shopper verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während und auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren und sie keinem Dritten zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle Daten und sonstige Informationen von Kunden der Ipsos GmbH.

    Es ist dem Mystery Shopper untersagt, Unterlagen, Dokumente, Dateien (gleich welchen Speichermediums) oder Gegenstände jedweder Art Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung der geschuldeten Leistung und der Aufgaben des Mystery Shopper erforderlich ist. Der Mystery Shopper wird alle Schriftstücke einschließlich eigener Aufzeichnungen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten oder Vorgänge sorgfältig vor Abhandenkommen schützen und bei Nichtgebrauch unter Verschluss halten.

    Alle die Ipsos GmbH und ihre Interessen berührenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Unterlagen über Kunden, sind ohne Rücksicht auf den Adressaten ebenso wie alle sonstigen Geschäftsstücke und Arbeitsgeräte alleiniges Eigentum der Ipsos GmbH. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mystery Shopper sämtliche im Eigentum der Ipsos GmbH stehenden Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) an diese herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte jedweder Art sind ausgeschlossen.
  5. Tätigkeit für Wettbewerber
    Dem Mystery Shopper steht es frei, auch für andere Unternehmen tätig zu werden, insbesondere auch für solche Unternehmen, die in Wettbewerb zur Ipsos GmbH stehen. Dem Mystery Shopper ist es daher ausdrücklich gestattet, sich auf Plattformen oder Portalen anderer Unternehmen zu registrieren oder sich in sonstiger Weise an Unternehmen zu wenden und seine Leistungen als Mystery Shopper oder dergleichen anzubieten.
  6. Ausschlussfrist
    Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Lehnt die gegnerische Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, muss dieser innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Der Ablauf der Frist führt ebenfalls zum Verlust des Anspruchs.

    Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlichen Handelns. Sie gelten ebenfalls nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit.
  7. Kündigung
    Diese Rahmenvereinbarung kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung an die jeweils andere Partei ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  8. Schlussbestimmungen
    Auf diesen Vertrag und hieraus resultierenden Streitigkeiten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), soll das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten.
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